Fischereirechtsgrenzen

Fischwasserkataster an den Ämtern für Digitalisierung, Breitband und Vermessung


Die abgemarkten Grenzen der Fischereirechte werden gemäß Art. 10 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) im Fischwasserkataster nachgewiesen.

Im Fischwasserkataster werden auch die den Ämtern für Digitalisierung, Breitband und Vermessung bekannten Fischereirechte in ihrer räumlichen Ausdehnung schrittweise digital erfasst (Aktuelle Verfügbarkeit (pdf,2,3 MB)). Die Rechte stammen aus dem Grundbuch, Fortführungsnachweisen, Urteilen, Beschlüssen sowie aus dem historischen Fischwassersteuerkataster und anderen Unterlagen.

Die Fischereirechtsgrenzen können in entsprechender Anwendung des Abmarkungsgesetzes (AbmG) in der Örtlichkeit abgemarkt werden, z.B. mit Fischereigrenzsteinen (bezeichnet mit den Buchstaben FG). Eine Abmarkung kann auf Antrag eines Beteiligten beim zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung erfolgen soweit die Grenze einwandfrei feststeht oder die beteiligten Fischereiberechtigten sich auf einen Grenzverlauf einigen und die Fischereirechtsgrenze nicht mit der abgemarkten Grenze eines Ufergrundstücks zusammenfällt. Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Abmarkung, wie sie das Abmarkungsgesetz für Grundstücke vorsieht, besteht für das Fischereirecht nicht.

Auszüge aus den vorhandenen Beschreibungen der Fischereirechte werden vom zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung abgegeben und sind kostenpflichtig, weitere Informationen auf der Produktseite.

Nützliche Informationen zu Fischereigrenzen


Welches Amt ist für mich zuständig?

Vermessungsantrag

Gebührenordnung

Bayerisches Fischereigesetz